AGB´s
Katwas KG
Kammersberger
Ab- & Trinkwassersysteme
§ 1, Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung hiermit widersprochen. Eine Einbeziehung der VOB in diesen Vertrag findet nicht statt. Die – jeweils aktuellen – AGB gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber (AG) und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
AG im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2, Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3, Preise
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben, sind alle Preise in € ausgeworfen.
§ 4, Liefer- und Leistungszeiten
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den AG unverzüglich benachrichtigt haben. Wir werden im Falle des Rücktritts dem AG bereits erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
§ 5, Gefahrübergang, Erfüllungsort
Bei Montage- und Reparaturarbeiten ist der Gefahrübergang der Ware am Lieferort. Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk auf den AG über. Verzögern sich auf Wunsch der AG die Liefer-, Reparatur- oder Montagetermine so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, bei dem sie bei Einhaltung der Termine übergangen wäre. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Firmensitz.
§ 6, Gewährleistung
(1) Ist der AG Unternehmer, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten) zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Offensichtliche Mängel müssen uns ab Empfang des Liefergegenstandes und später auftretende Mängel ab Kenntnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs/ Unternehmerrückgriffs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus (lizenz)rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos waren oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des AG gegen uns gehemmt.
(2) Ist der AG Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt. Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang schriftlich anzeigt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(4) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der AG unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht 1 Jahr, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre jeweils ab Ablieferung bzw. Montage durch uns.
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Erhält der AG eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dieses auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7, Zahlungsbedingungen
(1)Nach Auftragserteilung entsteht eine 50%ige Anzahlungsplicht für den AG. Der AG ist verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung den Restbetrag zu zahlen, mit Ausnahme von Reparatur- und Montagerechnungen, die sofort nach deren Vorlage fällig sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kommt der AG in Verzug.
(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Der AG ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieses gilt für das Zurückbehaltungsrecht nicht, soweit die Gegenansprüche des AG auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Ist der AG Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.
(4) Sollte der AG in Zahlungsverzug kommen, ist es der Katwas KG gestattet, Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu veranschlagen. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt der Katwas KG vorbehalten.
§ 8, Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder des Eigentums des AG vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Im Übrigen ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9, Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur restlosen Erfüllung der aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen, bleiben alle erbrachten Lieferungen und Leistungen unser Eigentum.
(2) Soweit es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, behalten wir uns bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum vor. Der AG darf die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, soweit mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der AG tritt uns bereits jetzt alle Forderungen des Fakturabetrages (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden Vorbehaltsware.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne weiterreichenden Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, als sie sich aus diesem Vertrag ergeben. Erlischt unser Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, das (Mit-)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der AG verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns umgehend schriftlich zu unterrichten.
(5) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2. bis 4. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 10, Schlussbestimmungen
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, gilt dies nicht für die Abtretung von Geldansprüchen im Sinne von § 354a HGB. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Gerichtsstand unseres Firmensitzes vereinbart. Sollten diese AGB eine Regelungslücke enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten